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Vorgaben für Reifenveränderungen an Motorrädern/Update 11/2021

Fredis Touren- und Schraubertipps

13.02.2020

Vorgaben für Reifenveränderungen an Motorrädern/Update 11/2021

Geschrieben von Alfred Vorbeck in

Wichtige Veränderung der bisherigen Rechtslage bei Änderungen der Reifengröße

 Historischer wichtiger Rückblick

Link zur Klarstellung/Erläuterung des BMV zu diesem Thema

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

Link zu Fahrzeugherstellern und ihren legitimen Freigaben

 

Der BMVI (Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur) hat die Rechtslage für die Freigabe von Reifen geändert. Das trifft besonders Motorradfahrer, die Reifen einer anderen Größe verwenden wollen. Bisher hat man auch den Herstellern von Reifen erlaubt, von der im COC, bzw.. der Zulassungsbescheinigung genannten Größe abzuweichen und diesbezüglich eine Freigabebescheinigung zu erstellen. Ich betone nochmals ausdrücklich: die Freistellung einer anderen Marke ist nicht gemeint

Dagegen richtet sich eine Petition, die aus rechtlichen Gründen mit Sicherheit keinen Erfolg haben wird. Nach Stand Juli 2021 auch nicht gehabt hat.

- Ein Fahrzeughersteller (oder der Iegitime Importeur) beantragt eine ABE (Allgemeine Betriebs-Erlaubnis) beim KBA. Hat er diese erhalten, darf er den betreffenden Fahrzeugtyp bauen. (auf europäischer Ebene mittlerweile auf dem COC -Papier festgehalten). Darin sind auch die Abmessungen der Reifen aufgelistet.

Will er anschließend in der Fahrzeugserie etwas ändern  (nicht Zubehür) darf er dies in eng begrenztem Rahmen- ist aber dennoch Meldepflichtig hinsichtlich des COC. Größere Änderungen bedürfen einer erneuten Abnahme des gesamten Fahrzeugtyps. Insbesondere die großen Pkw-Hersteller halten von vornherein Listen bereit, die solche Reifengrößen benennen, die über die im COC-Paper benannten hinaus gehen. Es bedarf in diesen Fällen keinerlei weiterer Abnahmen bei Prüfunternehmen wie TüV oder DEKRA.

Ein ähnliches Verfahren gibt es für Fahrzeugteile, die in Serie hergestellt werden sollen. Klassiker sind z.B. Auspuffanlagen von Fremdherstellern. Diese Anlagen lässt deren Hersteller  einer Prüfung durch staatlich anerkannte Organisationen unterziehen, so dass sie an genau benannten Typen angebaut werden dürfen.

Um ein weniger bekanntes Beispiel zu nennen, wo das genauso geregelt ist: Lichttechnische Einrichtungen, die bei der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Braunschweig getestet werden.

Reifenhersteller gehören grundsätzlich nicht dazu. Sie arbeiten in einer Grauzone- allein deshalb, weil sie ihr eigenes Produkt testen. Die meisten Motorradfahrer hier dürften schon negative Erfahrungen mit diversen Reifen gemacht haben. Darunter leider auch Reifen, die zugelassen -aber keineswegs in Ordnung sind. Da es doch im höchsten Maße um Sicherheit geht, müssen gerade dort Höchstanforderungen gestellt werden. Weshalb sollte es dann in unserem Interesse sein, wenn die Reifenhersteller sich selbst die Tauglichkeit ihrer Produkte bescheinigen.

Ob das eine der Prüforganisationen macht oder eine andere geeignete Prüstelle- unabhängig sollte sie sein. Das kommt ja auch nur infrage, wenn man auf eine von der Serie abweichende Reifengröße setzt.

Historischer Werdegang:

Bis in das Jahr 2008 entsprach die Rechtslage der jetzt in 2020 wieder hergestellten Situation. Im Jahr 2008 gab der damalige Bundesverkehrsminister den Reifenherstellern die Möglichkeit der Freigabe der Reifengröße. Der Hintergrund war aber, ältere Motorräder, die eine Reifengröße in Zoll eingetragen hatten, mit modernen Radialreifen bestücken zu können. Bis dahin gab es einen ofiziellen Katalog des BMVI, in dem festgehalten war, welche Reifengröße eines Diagonalreifens der eines Radialreifens entsprach. So durfte man legal umbereifen. Die Reifenindustrie machte in den folgenden Jahren in einem nie gewollten Ausmaß von der Freigabe anderer Reifengrößen Gebrauch. Bitte denkt einfach mal daran, dass die Felgen eines Motorrades in Form und Breite entscheidend bestimmen, welche Reifenart und Größe sie noch sicher trägt (abgesehen von der Traglast und dem Geschwindigkeitsindex). Mit dämlichen Sprüchen, wie sie z.T. von der Reifenindustrie oder dem Reifenhandel kommen, ergibt sich keine Lösung. Geprüft und zugelassen werden alle gravierenden Änderungen (z.B. auch Lenker, Riser usw..) von den ganz großen TüV oder Dekra Dienststellen, die dazu eine besondere Befugnis haben (z.B. TüV Nord). Die Prüfer sind im der Regel qualifizierte Ingenieure. Bei der Prüfung geht es im Wesentlichen um den korrekten An- bzw.. Einbau. Ob sie dabei einen 500,-€ Helm brauchen oder nicht, spielt in der Sache keine Rolle. Vorbild wären sie damit sicher nicht. 

 

Hier die erklärende Stellungnahme des BMV:

 

Link

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

Diese Verlautbarung von Ende März 2021 des BMVI läßt leider erneut Fragen aufkommen, weil im letzten Sternchenvermerk unter gewissen Vorraussetzungen eine geänderte Karkasse (sog. -B- Karkasse/ Gürtelreifen auf Diagonalbasis) ohne Abnahme bei EU-typgeprüften Krafträdern für zulässig erklärt wird. Klar wird lediglich, dass die Freigaben von Reifenherstellern nur noch für Reifen gelten, die bis Ende 2019 produziert wurden.

 

Hier ein Link zur Reifenliste eines Fahrzeugherstellers, der damit verschiedene weitere Reifengrößen für einen seiner Pkw legalisiert. Das ist ihm deshalb in Grenzen erlaubt, weil er eine ABE für sein Produkt hat.

https://reifen-groessen.de/size/volkswagen/beetle/2016/

Hier ein Link zu einem Motorradhersteller und dessen Freigabeliste:

http://www.kawasaki.info/downloads/

Es taucht auch immer wieder die Frage auf, ob man Reifen einer anderen Geschwindigkeitskatgorie aufziehen darf. Grundsätzlich gilt, dass von der angegebenen Kategorie nur nach oben abgewichen werden darf. Ein H- Reifen (bis 210 km/h) darf also durch einen V-Reifen (240 km/h) ersetzt werden.

Die zulässigen Reifengrößen sind zum Einen im COC-Paper- zum Anderen explizit im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1, Zeile 15.1 und 15.2) zu finden. Reifendimension, Reifenbauart, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsindex (heute grundsätzlich nicht mehr die Reifenmarke) sind einzuhalten - andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis.

Ausnahme 1: Der Geschwindigkeitsindex oder/und die Traglast liegt über der Eintragung. z.B. lautet die Eintragung "H" ist ein Reifen der Kategorie V oder W zulässig.

Ausnahme 2: Der Fahrzeughersteller verlangt in der Zulassungbescheinigung einen deutlich höheren Geschwindigkeitsindex als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges überhaupt ist.

Ausnahme 3:

Es gibt noch eine 3te Ausnahme Sie betrifft Winterreifen mit entsprechendem Symbol (M+S und die Schneeflocke) Sie gilt bis 2024. Wer ins Gelände will könnte auch Winterreifen benutzen, die einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex haben. Dann müsste im Sichtbereich des Fahrers ein Aufkleber/Plakette mit dem tatsächlichen Index des Reifens angebracht sein. Dies gilt auch für Krafträder. (natürlich muss der Fahrer sich daran halten). Wir sind aber schon jetzt ziemlich extrem unterwegs, deshalb seit brav und bleibt auf der Straße.

Beispiel:

Die Homologation der Tiger 900 pro (Lt. COC) weist z.B. 193 km/h aus und ist elektronisch abgeregelt. Triumph verlangt lt. COC trotzdem einen Geschwindigkeitsindex von "V", was 240 km/h entspricht. Diese Differenz ist überhöht- deshalb genügt ein Reifen der Kategorie "H" -210 km/h. Sicherheitshalber stets bei Prüforganisationen nachfragen. Als ehemaligem Dozenten für Verkehrs- und Zulassungsrecht darf man mir aber auch glauben. Hin- oder her- bei einer Verkehrskontrolle sollte man diese Informationen parat haben, möglicherweise eine Bestätigung der Fachwerkstatt.

Der Grund der von Triumph vorgenommenen "V"- Eintragung dürfte daran liegen, dass man die Tiger für andere Märkte entdrosseln könnte.

 

 

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